Kampfhunde/Gefährliche Hunde
| Um was geht es ? |
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde Auf Grund diverser Vorfälle sah sich die Landesregierung gezwungen, im Jahre 2000 die landesweit gültige "Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde", im Volksmund auch "Kampfhundeverordnung" genannt, zu erlassen. Die Gültigkeit der Verordnung ist höchstrichterlich bestätigt. Nach der Polizeiverordnung dürfen Kampfhunde (die Rassen sind: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier sowie Kreuzungen untereinander) nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt) gehalten werden. Nur in den seltensten Fällen wird jedoch eine Erlaubniserteilung in Frage kommen. Für erlaubte Kampfhundehaltungen gelten in der Polizeiverordnung genannte Einschränkungen (z.B. Maulkorb- und Leinenzwang, Zuchtverbot). Die Kampfhundeeigenschaft kann im Einzelfall durch Abhalten einer bestandenen Verhaltensprüfung ("Wesenstest") widerlegt werden. Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden sind bei den Ortspolizeibehörden zu stellen. Diese Verhaltensprüfungen werden vom Veterinäramt beim Landratsamt Göppingen zentral im Landkreis nach Bedarf durchgeführt. Doch nicht nur für Kampfhunde, sondern auch für andere als gefährlich einzustufende Hunde enthält die neue Polizeiverordnung des Landes Bestimmungen. Gefährlich im Sinne der Verordnung sind auch Hunde, die, ohne dass die Kampfhundeeigenschaft erfüllt ist, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die bissig sind, in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. Für Kampfhunde und alle anderen gefährlichen Hunde gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. |
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