Gaststättenerlaubnis
| Um was geht es ? |
Mit Änderung des Gaststättengesetzes zum 01.07.2005 findet dieses auf Beherberungsbetriebe keine Anwendung mehr. Weiter entfällt die Erlaubnis für das Verabreichen von alkoholfreien Getränken und zubereiteten Speisen sowie für das Verabreichen von Getränken (auch alkoholischen) und zubereiteten Speisen in Verbindung mit einem Beherberungsbetrieb ausschließlich an Hausgäste. Somit ist eine Gaststättenerlaubnis nur noch für das Verabreichen alkoholischer Getränke erforderlich. Hier ist vor Eröffnung einer Gaststätte eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG) bzw. eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Neben der Gaststättenerlaubnis ist eine Gewerbeanmeldung i.S.d. § 14 Gewerbeordnung (GewO) bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung vorzunehmen. Zuständige Gaststättenbehörde für die Stadt Süßen: Landratsamt
Göppingen, Rechts- und Ordnungsamt, Herr Vohwinkel, Tel. 07161/202 -349
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| Ansprechpartner: | Katharina Kirmaier |
| Zimmer Nummer: | 2 (Erdgeschoss) |
| Telefon: | 0 71 62 / 96 16 - 22 |
| E-Mail-Adresse: | Katharina.Kirmaier@suessen.de |
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| Weitere Verknüpfungen: | Notwendige Unterlagen Merkblatt |
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