| Um was geht es ? |
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen
Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle der zuständigen Behörde, in Süßen
dem Ordnungsamt/Bürgerbüro angezeigt werden. Dort erhalten Sie auch die
erforderlichen Vordrucke. Die Anzeige (Gebühr: 25 €) hat sofort mit dem
Beginn des Gewerbes zu erfolgen. Bei verspäteter Anzeige muss mit einer
Geldbuße gerechnet werden. Ein Gewerbe ist jede, nicht sozialwidrige,
selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Nicht zum Gewerbe zählen: - sozial
unwerte Tätigkeiten, z.B. Hellsehen - Urproduktion, z.B. Land- und
Forstwirtschaft - Freie Berufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater -
alle Tätigkeiten, die eine Studium voraussetzen, z.B. Wissenschaftliche
Unternehmensberatung - die Verwaltung eigenen Vermögens Anzeigepflichtige
sind: - Einzelgewerbetreibende - bei Personengesellschaften (z.B.
BGB-Gesellschaften-GbR, OHG, KG) die geschäftsführungsberechtigten
Gesellschafter - bei juristischen Personen (GmbH, AG) der gesetzliche
Vertreter (z.B. Geschäftsführer der GmbH) Gewerbebestätigung (sogenannter
"Gewerbeschein"): Über die Gewerbeanzeige wird eine "Bestätigung"
ausgestellt. Info an andere Behörden: Von der Gewerbeanzeige werden u. a.
Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Registergericht,
Berufsgenossenschaften informiert. Für bestimmte Tätigkeiten sind daneben
Erlaubnisse erforderlich, die von der jeweils zuständigen Behörde erteilt
werden, wie z.B. - Pfandleiher - Bewachungsgewerbe - Versteigerergewerbe -
Makler, Bauträger, Baubetreuer - Gaststätten - Spielhallen - Reisegewerbe
(Reisegewerbekarte) Das Gewerbe darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis
begonnen werden. |