| Um was geht es ? |
Nicht immer ist die Ursache des Lärms erkennbar. Um den Lärm anhand
der Art, Intensität und Häufigkeit gegebenenfalls einer Quelle zuordnen zu
können, empfehlen wir Ihnen, die Lärmbelästigungen so detailliert wie
möglich festzuhalten (Datum, Ort und Zeitpunkt der Lärmbelästigung, Art
und Intensität des Lärms, Wetterlage und Windrichtung...) Je konkreter die
Angaben sind, desto größer ist die Chance, dass die Behörde den
Verursacher identifizieren und Maßnahmen zur Abhilfe einleiten kann. Auch
wenn der Verursacher bekannt ist, muss öffentlich-rechtlich nachgewiesen
werden, dass eine nach Art, Umfang, Ausmaß oder Dauer erhebliche
Belästigung, d.h. eine schädliche Umwelteinwirkung, vorliegt. Je exakter
die Aufzeichnungen sind, umso eher lässt sich beurteilen, ob eine
schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vorliegt. Auch das Zivilrecht setzt eine wesentliche Beeinträchtigung
voraus, so dass die Aufzeichnungen auch für etwaige zivilrechtliche
Auseinandersetzung (Unterlassungstitel) herangezogen werden können. Über
welchen Zeitraum hinweg solche Aufzeichnungen geführt werden sollten, muss
im Einzelfall entschieden werden, aber meist empfiehlt sich eine
Erhebungsdauer von mindestens 4 Wochen. Grundsätzlicher lautet unsere
erste Empfehlung jedoch: Sprechen Sie zunächst selbst die verantwortliche
Person auf die empfundene Lärmbelästigungen an. In vielen Fällen läßt sich
so eine einfache und gütliche Lösung des Problems herbeiführen! |