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Lärmbekämpfung

Um was geht es ? Nicht immer ist die Ursache des Lärms erkennbar. Um den Lärm anhand der Art, Intensität und Häufigkeit gegebenenfalls einer Quelle zuordnen zu können, empfehlen wir Ihnen, die Lärmbelästigungen so detailliert wie möglich festzuhalten (Datum, Ort und Zeitpunkt der Lärmbelästigung, Art und Intensität des Lärms, Wetterlage und Windrichtung...) Je konkreter die Angaben sind, desto größer ist die Chance, dass die Behörde den Verursacher identifizieren und Maßnahmen zur Abhilfe einleiten kann. Auch wenn der Verursacher bekannt ist, muss öffentlich-rechtlich nachgewiesen werden, dass eine nach Art, Umfang, Ausmaß oder Dauer erhebliche Belästigung, d.h. eine schädliche Umwelteinwirkung, vorliegt. Je exakter die Aufzeichnungen sind, umso eher lässt sich beurteilen, ob eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegt. Auch das Zivilrecht setzt eine wesentliche Beeinträchtigung voraus, so dass die Aufzeichnungen auch für etwaige zivilrechtliche Auseinandersetzung (Unterlassungstitel) herangezogen werden können. Über welchen Zeitraum hinweg solche Aufzeichnungen geführt werden sollten, muss im Einzelfall entschieden werden, aber meist empfiehlt sich eine Erhebungsdauer von mindestens 4 Wochen. Grundsätzlicher lautet unsere erste Empfehlung jedoch: Sprechen Sie zunächst selbst die verantwortliche Person auf die empfundene Lärmbelästigungen an. In vielen Fällen läßt sich so eine einfache und gütliche Lösung des Problems herbeiführen!
Ansprechpartner: Katharina Fuchs
Zimmer Nummer: 2  (Erdgeschoss)
Telefon: 0 71 62 / 96 16 - 22
E-Mail-Adresse: Katharina.Fuchs@suessen.de
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