| Um was geht es ? |
Meist in den Sommermonaten werden pflanzliche Abfälle und Grüngut auf
Grundstücken im Freien verbrannt. Durch diese Gartenfeuer kommt es häufig
zu Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen. Aus diesem Grund
wollen wir mit den nachfolgenden Hinweisen über die in diesem Bereich
bestehende Rechtslage informieren. Bedingungen für die Verbrennung von
Grünabfällen Bevor Gartenabfälle oder Grüngut verbrannt werden dürfen, ist
zunächst zu prüfen, ob nicht eine Verwertung durch Liegenlassen,
Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren in Betracht kommt. Ist eine
Verwertung nicht möglich, gelten für die Verbrennung von Gartenabfällen
grundsätzlich folgende Bedingungen: − Gartenfeuer sind nur auf
landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken im Außenbereich
zulässig − Gartenabfälle und Grüngut dürfen nur auf dem Grundstück
verbrannt werden, auf dem sie angefallen sind − Die Gartenabfälle
müssen ausreichend trocken sein, damit sie unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennen. Frisches Astmaterial, Heckenschnitt, Laub und
nasses Gras o. ä. darf nicht verbrannt werden − Die Verbrennung von
Stamm- und Wurzelholz ist ebenfalls nicht zulässig.
Dies ist auch ökologisch nicht sinnvoll, da es sich hier um Brennstoffe
handelt, die nicht im Freien, sondern in einer Feuerstätte
zweckentsprechend verbrannt werden sollten. − Das Feuer ist ständig zu
überwachen und unter Kontrolle zu halten. Feuer und Glut müssen beim
Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein. Die Feuerstelle am
besten mit ausreichend Wasser ablöschen. − Gartenfeuer sind in der
Nachtzeit oder bei starkem Wind verboten. − Es ist darauf zu achten,
dass es durch die Rauchentwicklung zu keinen Verkehrsbehinderungen oder
erheblichen Belästigungen kommt. Ebenso dürfen keine Gefahren durch
unkontrollierten Funkenflug entstehen.
Aus diesem Grund sind auf jeden Fall die folgenden Mindestabstände
einzuhalten: − zu Autobahnen 200 m − zu Bundes-, Landes- und
Kreisstraßen 100 m − zu Gebäuden und zum Wald 50 m − Die
Verbrennungsrückstände sind sobald als möglich in den Boden
einzuarbeiten. − Das Gartenfeuer ist grundsätzlich rechtzeitig
vorher bei der Stadt (Tel. : 07162/96 16-0) und bei der
Feuerwehrleitstelle Göppingen (Tel.: 07161/95 69 80) sowie dem
Polizeirevier Eislingen (Tel. 07161/851-0) anzuzeigen. Im Einzelfall
können Ausnahmen hiervon zugelassen bzw. weitergehende Anforderungen
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