| Um was geht es ? |
Wer eine Sammlung von Geldspenden, Sachspenden oder geldwerten
Leistungen auf Straßen oder Plätzen, in Gastwirtschaften oder in anderen
jedermann zugänglichen Räumen (Straßensammlungen) oder von Haus zu Haus,
insbesondere mit Sammellisten (Haussammlungen) veranstalten will, bedarf
hierzu der Erlaubnis (grundsätzlich gebührenpflichtig). Die dafür
geltenden Erlaubnisvoraussetzungen und Pflichten des Veranstalters sowie
weitere Einzelheiten sind im Sammlungsgesetz geregelt. Die Zuständigkeit
bestimmt sich nach dem Gebiet, über die sich die Sammlung erstreckt. Das
Ordnungsamt der Stadt Süßen ist zuständig, wenn sich die Sammlung nicht
über das Stadtgebiet hinaus erstreckt. Ansonsten ist je nach
Sammlungsgebiet das Landratsamt für das Kreisgebiet, die
Regierungspräsidien für den Regierungsbezirk Stuttgart oder das
Regierungspräsidium Tübingen wenn sich die Sammlung über einen
Regierungsbezirk hinaus erstreckt zuständig. Zur Antragstellung wenden Sie
sich bitte an das Ordnungsamt. Gegebenenfalls ist dem Antrag bei nicht
bekannten Vereinigungen eine Satzung und bei eingetragenen Vereinen ein
Auszug aus dem Vereinsregister beizufügen. |