Stadt Süßen

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Dienstleistungen - Service-BW

Hier können Sie gezielt nach Dienstleistungen und Verfahren der Stadt Süßen suchen. Bitte beachten Sie, dass für einige Dienstleistungen andere Behörden wie z.B. das Landratsamt zuständig sind und Sie ggf. über einen Link weitergeleitet werden.

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Leistungen

Ehrungen/ Jubiläen

Bürgerinnen und Bürger, die das

  • 80.,
  • 85.,
  • 90. und jedes weitere Lebensjahr vollendet haben,

besucht der Bürgermeister persönlich. Zum 90. Geburtstag erhält die/der Jubiliar/in eine Glückwunschurkunde des Ministerpräsidenten. Ebenso werden runde Geburtstage im Amtsblatt ab dem 80. Lebensjahr und in der NWZ zum 75. und ab dem 80. Geburtstag bekanntgegeben.

Ehepaare, die das Fest der

  • goldenen Hochzeit (50jähriges Ehejubiläum)
  • diamantenen Hochzeit (60jähriges Ehejubiläum)
  • eisernen Hochzeit (65jähriges Ehejubiläum)
  • Gnadenhochzeit (70jähriges Ehejubiläum)
  • Kronjuwelenhochzeit (75jähriges Ehejubiläum)

begehen, gratuliert der Bürgermeister ebenso persönlich. Zu diesem Anlass erhalten die Eheleute außerdem eine Glückwunschurkunde des Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg sowie ein Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten (ab dem 65. Ehejubiläum).

Ehejubiläen werden im Amtsblatt und in der NWZ veröffentlicht.
Gemäß § 34 des Meldegesetzes kann jedoch jeder Einwohner verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Dies ist im Vorzimmer des Bürgermeisters (Tel. 96 16 - 14) frühzeitig mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Bürgermeisteramt

Leistungsdetails

Verfahrensablauf

Jubilare werden vom Bürgermeisteramt benachrichtigt.

Sie können nach dem Bundesmeldegesetz gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, die Presse oder den Rundfunk beim Einwohnermeldeamt Widerspruch einlegen.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Ehejubiläen werden im Amtsblatt und in der NWZ veröffentlicht.

Gemäß § 34 des Meldegesetzes kann jedoch jeder Einwohner verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Dies ist im Vorzimmer des Bürgermeisters (Tel. 96 16 - 14) frühzeitig mitzuteilen.

Freigabevermerk

02.11.2015

Stellenausschreibung

Was erledige ich wo?

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