Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:
- Flugzeuge
- Drehflügler (Beispiel: Hubschrauber)
- Motorsegler
- Segelflugzeuge
- Freiballone (Beispiel: Heißluftballon)
- Luftsportgeräte
Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
- Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer:
- Luftrecht
- Navigation
- Meteorologie
- allgemeine Luftfahrzeugkunde
- Grundlagen des Fliegens
- menschliches Leistungsvermögen
- Flugleistung/Flugplanung
- Kommunikation
- betriebliche Verfahren
- Die praktische Prüfung können Sie erst nach bestandener theoretischer Prüfung ablegen. Die Flugschule muss die Prüfungsreife des Anwärters oder der Anwärterin bestätigen und ihn beziehungsweise sie zur Prüfung anmelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber oder die Bewerberin bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers oder einer Prüferin nachweisen, dass er beziehungsweise sie
- die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und
- diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann.
Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.
Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.
Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen Eintrag in die Lizenz oder durch Neuausstellung.
Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch des Piloten oder der Pilotin erbracht werden.