Landtagswahl in Baden-Württemberg am 27. März 2011
Gruppenauskünfte an Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der o.g. Wahl
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetztes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlbetrechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch von Süßener Wahlberechtigten kann schriftlich oder mündlich - nicht telefonisch - beim
Bürgerbüro des Rathauses, Heidenheimer Straße 30, 73079 Süßen
bis zum 12.08.2010 eingelegt werden.
Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d.h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.
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