Änderungen bei Grundbesitz immer mitteilen
Grundsteuer: Finanzamt erinnert an gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflicht
Das Finanzamt weist darauf hin, dass nach § 22 Absatz 2 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder eine erstmalige Feststellung auswirken können, verpflichtend anzuzeigen sind.
Hierzu zählen insbesondere Veränderungen am Grundbesitz, die für die Grundsteuerfestsetzung relevant sein können. Die Finanzämter in Baden-Württemberg wurden gebeten, entsprechende Informationen in den kommunalen Mitteilungsblättern zu veröffentlichen. Die konkrete Bekanntmachung erfolgt jeweils durch das zuständige Finanzamt.
Die Finanzverwaltung stellt ergänzende Informationen zur Grundsteuerreform sowie zu den Änderungsanzeigen unter der Rubrik „Änderungen im Grundbesitz“ auf ihrer Internetseite bereit: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Aenderungen+am+Grundbesitz
Die Stadt Süßen empfiehlt Bürgerinnen und Bürgern, sich regelmäßig über die geltenden Anzeigepflichten zu informieren und Änderungen am Grundbesitz zeitnah dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
Weitere Informationen zur Grundsteuer gibt es hier: https://www.suessen.de/-/Dienstleistungen/grundsteuer-festsetzen/vbid1278


