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Wahlen

Europawahl und Kommunalwahlen am 09.06.2024

Am 09.06.2024 finden die Europawahl sowie die Kommunalwahlen in Baden-Württemberg (Regionalwahl, Wahlen des Kreistages und des Gemeinderats) statt.
 
Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 auf das sechzehnte Lebensjahr herabgesetzt worden. Wahlberechtigt sowohl für die Europa- als auch die Kommunalwahlen sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Wer kann wählen? Das aktive Wahlrecht bei der Kommunalwahl

Das aktive Wahlrecht bezeichnet das Recht, sich durch die Stimmabgabe aktiv an der Wahl zu beteiligen. 

Bei der Kommunalwahl sind deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind
- seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden
- oder als Wohnungslose ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben.
 
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die
- das Wahlrecht infolge Richterspruchs in Deutschland verloren haben, oder
- Unionsbürger sind, die infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
 
Für das Wahlrecht bei der zusammen mit den Kommunalwahlen stattfindenden Wahl der Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart gelten die gleichen Voraussetzungen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind bei dieser Wahl allerdings nicht wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl der Kommunalvertretung nicht wahlberechtigt.

Auch Wohnungslose dürfen wählen

Bei den Kommunalwahlen 2024 sollen auch erstmals wohnungslose Menschen – analog zum Landtagswahlrecht – das kommunale Wahl- und Stimmrecht erhalten. Voraussetzung ist, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der jeweiligen Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Verband Region Stuttgart) haben.

Wählerverzeichnis

In das Wählerverzeichnis einer Gemeinde werden alle wahlberechtigten Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle darüber, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.

Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde. Wer am Wahltag bereits länger als drei Monate in der Gemeinde gemeldet ist, erhält spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung per Post. 

Wahlberechtigte Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen – es sei denn, sie wurden erst vor kurzer Zeit eingebürgert oder europäischer Staatsbürger: In diesem Fall sollten sich Personen, die an der Wahl teilnehmen möchten, auf eigene Initiative bei der Gemeinde melden und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen.

Das Wahlsystem

Fast immer gilt die Verhältniswahl

Gemeinderäte werden wie die Abgeordneten auf Landes- oder Bundesebene „in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl“ von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt (§ 26 GemO). Als Grundlage dienen Wahlvorschlägen (Listen), die von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht werden. Dabei gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Parteien oder Wählervereinigungen erhalten also so viele Mandate, wie ihnen anteilsmäßig nach dem prozentualen Wahlergebnis zustehen. Darüber, welche Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste in den Gemeinderat einziehen, entscheidet nicht ihre Position auf der Liste, sondern die Zahl der Stimmen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erhält. Voraussetzung, um in den Gemeinderat einzuziehen, ist aber nicht nur die individuelle Stimmenzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers, sondern auch dass die jeweilige Liste insgesamt eine ausreichende Anzahl an Stimmen erhält.

Der Einzug in den Gemeinderat ist sowohl an den Erfolg der Partei bzw. Wählervereinigung gekoppelt als auch an das individuelle Abschneiden einer Bewerberin oder eines Bewerbers:
1. Der Anteil der Stimmen, die insgesamt auf eine Liste entfallen, ist dafür ausschlaggebend, wie viele Mandate eine Partei bzw. Wählervereinigung erhält.
2. Die einer Partei oder Wählervereinigung zustehenden Mandate werden auf diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten verteilt, die auf der betreffenden Liste die meisten Stimmen erhalten haben.

Die Zahl der Stimmen entspricht der Zahl der zu wählenden Gemeinderäte

Bei den Gemeinderatswahlen haben die Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Mandatsträger zu wählen sind. Im Gegensatz zu den Listen für die Kreistagswahlen dürfen die Listen für die Gemeinderatswahl folglich auch nur so viele Namen enthalten, wie Gemeinderäte in der jeweiligen Gemeinde zu wählen sind. Die Zahl der Mitglieder in den Gemeinderatsgremien ist gesetzlich festgelegt und bewegt sich zwischen mindestens 8 bei Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern und höchstens 60 bei Gemeinden mit mehr als 400.000 Einwohnern (vgl. § 25 GemO).

Wahlgrundsätze der Kommunalwahlen Baden-Württemberg

Wahlen in Deutschland sind allgemeinunmittelbarfreigleich und geheim (Artikel 38 des Grundgesetzes).

Allgemein

Allgemein sind Wahlen, weil jede Person wahlberechtigt und wählbar ist, die gewisse Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört z.B., dass die Wählerinnen und Wähler ebenso wie die Kandidierenden ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben müssen.

Unmittelbar

Gemeinderäte, Kreistagsabgeordnete, Bürgermeister und Ortsbeiräte werden in direkter Wahl gewählt. Dies nennt man eine unmittelbare Wahl. Demgegenüber werden die Amtsausschüsse, Amtsdirektoren und Landräte nicht in unmittelbarer Wahl von der Bevölkerung, sondern in mittelbarer Wahl von der Gemeindevertretung, dem Amtsausschuss oder dem Kreistag gewählt.

Geheim

Das Prinzip der geheimen Wahl ist eng mit dem Grundsatz der freien Wahl verbunden. Es ist sicherzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen unbeobachtet abgeben können und auch niemand erfährt, für wen sie gestimmt haben.

Gleich

Die Wahlen sind gleich, weil alle Wählerinnen und Wähler die gleiche Anzahl an Stimmen abgeben können (Gleichheit des Zählwerts) und jede Wählerstimme das gleiche Gewicht bei der Auszählung hat.

Wie wird abgestimmt?

Wahlbenachrichtigung

Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten auf postalischem Weg automatisch die Wahlbenachrichtigung. In dieser informiert die Verwaltung die Bürgerinnen und Bürger darüber, dass sie bei der Wahl ihre Stimmen abgeben dürfen, und in welchem Wahllokal sie dies tun können. (KomWO § 5). Der Benachrichtigung liegt ein Vordruck für einen Antrag auf Briefwahl bei.

Stimmzettel

Damit sich die Wahlberechtigten in Ruhe überlegen können, auf welche Kandidierenden sie ihre Stimmen verteilen, erhalten alle Wählerinnen und Wähler ihren Stimmzettel bereits vor der Wahl zugeschickt. Im Normalfall erfolgt der Versand ungefähr eine Woche vor der Wahl, spätestens jedoch einen Tag vor dem Wahltag. Wer zuvor einen Antrag auf Briefwahl gestellt hat, erhält zusammen mit dem Stimmzettel auch die weiteren hierfür erforderlichen Unterlagen. Dem Stimmzettel ist außerdem ein Merkblatt beigefügt, auf welchem die Stimmabgabe nochmals erklärt wird. (KomWG § 18).

Die Wahlberechtigten können also bequem zu Hause ihre Stimmzettel ausfüllen und am Wahltag im Wahllokal abgeben oder auf Antrag per Briefwahl abstimmen.
- Musterstimmzette l Kommunalwahlen
- Muster des Merkblatts zur Kommunalwahl

Im Wahllokal

Im Wahllokal erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettelumschlag. Der oder die Stimmzettel werden im Anschluss in der Wahlkabine in den Stimmzettelumschlag gelegt. Danach ist am Tisch des Wahlvorstandes die Wahlbenachrichtigung oder ein Ausweisdokument vorzuzeigen. Ein Ausweis sollte also auf jeden Fall mitgeführt werden, da dieser auf Aufforderung vorzulegen ist. Im Anschluss erfolgt die Abgabe des Stimmzettels durch Einwurf in die Wahlurne. Wichtig: Wer seinen Stimmzettel nicht mehr finden kann, oder wem beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler oder Missgeschick unterlaufen ist, bekommt im Wahllokal einen neuen Stimmzettel und kann diesen direkt vor Ort ausfüllen.

Briefwahl

Die Briefwahlunterlagen können über einen Antrag angefordert werden, welcher der Wahlbenachrichtigung beigefügt ist. Wer durch Briefwahl wählt,

- füllt den Stimmzettel persönlich aus,
- legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle (in der Regel das Rathaus der Gemeinde) auch abgegeben werden.

Wie wird der Stimmzettel korrekt ausgefüllt?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl grundsätzlich zwei Möglichkeiten.
1. Ein Stimmzettel einer Partei oder einer Wählervereinigung wird unverändert abgegeben. Damit erhält jeder Bewerber auf dem Stimmzettel jeweils eine Stimme. 
2. Ein Stimmzettel kann aber auch angepasst werden. Je Kandidatin und Kandidat können zwischen einer und maximal drei Stimmen vergeben werden (Kumulieren). Auch ist es möglich, seine Stimmen auf Kandidierende verschiedener Listen zu verteilen (Panschieren). Wichtig dabei ist, die Zahl der maximal zu vergebenden Stimmen nicht zu überschreiten, sonst wird der Stimmzettel ungültig.

Gemeindeordnung für Baden-Württemberg,§ 26 Abs. 2 letzter Satz:  „Der Wähler kann Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.“

Wichtig: Es gilt nach §19 KomWG die sogenannte positive Kennzeichnungspflicht. Dies bedeutet, dass nur diejenigen Kandidierenden eine oder mehrere Stimmen erhalten, die durch die Wählerin oder den Wähler auf dem Wahlzettel auch erkennbar gekennzeichnet wurden. Es ist im Umkehrschluss also nicht zulässig, Bewerber auszustreichen, um seine Stimmen auf die verbleibenden (nicht gekennzeichneten) Kandidierenden zu verteilen. Ausgenommen von der positiven Kennzeichnungspflicht ist die Abgabe eines einzelnen, unveränderten Stimmzettels.

Kumulieren und Panaschieren

Kumulieren (Anhäufen) bezeichnet die Abgabe mehrerer Stimmen für eine Kandidatin oder einen Kandidaten. Auf dem Wahlzettel ist hierzu die Ziffer „2“ oder „3“ hinter den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers zu notieren. Alternativ kann der Name der Bewerberin oder des Bewerbers mehrfach auf den Wahlzettel geschrieben, und jeweils mit einem Kreuz markiert werden.

Panaschieren (Mischen) bedeutet, seine Stimmen auf Kandidierende unterschiedlicher Listen zu verteilen. Hierfür gibt es zwei mögliche Varianten:
- Kandidierende verschiedener Listen können auf einen Wahlvorschlag (Liste) übertragen werden. So kann etwa auf die Liste A der Name einer Kandidatin von Liste B notiert, und mit einem Kreuz oder einer Ziffer gekennzeichnet werden.
- Alternativ können auch mehrere Wahlvorschläge (Listen) ausgefüllt und in den Wahlumschlag gelegt werden.Zu beachten ist, dass auch stets die Partei oder Wählervereinigung profitiert, zu deren Wahlvorschlag eine Kandidatin oder ein Kandidat ursprünglich zugehörig ist. Wichtig ist außerdem, dass die Zahl, der maximal zu vergebenden Stimmen nicht überschritten wird, sonst gilt der Stimmzettel als ungültig.

Wie werden die Sitze bei der Kommunalwahl verteilt?

Für die Gemeinderats- und Kreistagswahl gilt zunächst, dass die Stimmen für alle Bewerber einer Liste (auch die panaschierten) zusammengezählt werden. Die panaschierten Stimmen bleiben bei der Kandidatin/dem Kandidaten und bei deren eigentlicher Liste. Die Gesamtstimmenzahl für die einzelne Liste entscheidet über die Zahl der Sitze.

Bundestagswahl

Ergebnis der Bundestagswahl 2021

Die Ergebnisse der Bundestagswahl in den einzelnen Wahlbezirken der Stadt Süßen finden Sie unter folgendem Link: Ergebnisse der Bundestagswahl 2021.

Landtagswahl

Ergebnis der Landtagswahl 2021

Am Sonntag, 14. März 2021 haben die Wählerinnen und Wähler in Baden-Württemberg einen neuen Landtag gewählt.

Baden-Württemberg ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. Der Wahlkreis 11 - Geislingen umfasst die Gemeinden Aichelberg, Albershausen, Bad Ditzenbach, Bad Überkingen,
Böhmenkirch, Bad Boll, Deggingen, Donzdorf, Drackenstein, Dürnau, Eschenbach, Gammelshausen, Geislingen an der Steige, Gingen an der Fils, Gruibingen, Hattenhofen,
Heiningen, Hohenstadt, Kuchen, Lauterstein, Mühlhausen im Täle, Ottenbach, Salach, Schlat, Süßen, Wiesensteig und Zell unter Aichelberg des Landkreises Göppingen.
 
Die Ergebnisse der Landtagswahl 2021 in den einzelnen Wahlbezirken der Stadt Süßen finden Sie unter folgendem Link: Ergebnisse der Landtagswahl 2021
(Hinweis: Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet).
 

Weitere Wahlen

Schöffenwahl 2023

Im Jahr 2023 finden in Baden-Württemberg die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für die Schöffenamtsperiode 2024 bis 2028 statt.
 
Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen haben im Rahmen dieser Tätigkeit die Möglichkeit, ihre Wertungen, ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen der Gerichte einzubringen. Damit garantieren sie eine Rechtsprechung, die lebensnah und allgemeinverständlich ist und stärken das Vertrauen in die Justiz. Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, sowie an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. In der Regel sind zwölf Sitzungstage pro Jahr für die Schöffinnen und Schöffen vorgesehen, wobei aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insbesondere in umfangreichen Strafverfahren erforderlich wird, häufiger an Sitzungstagen teilzunehmen.  
 
Wer das Schöffenamt ausüben will, muss sich rechtzeitig bei seiner Wohnort-Gemeinde bewerben. Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Personen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden. Ausgeschlossen sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. 
 
Die Gemeinden erstellen aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber eine Vorschlagsliste, die in der Folge den Amtsgerichten übersandt wird. Dort wird dann im Spätsommer 2023 die eigentliche Schöffenwahl durchgeführt.
 
Umfassende Informationen zu den Aufgaben eines Schöffen, zum Strafverfahren und zu den Bewerbungsvoraussetzungen können der Informationsbroschüre Leitfaden für Schöffen entnommen werden.
 
Die Informationsbroschüre und weitere Infos finden Sie auf der Homepage des Justizministeriums Baden-Württemberg.

Formulare und Mustertexte finden Sie auf der Homepage zur Schöffenwahl 2023.

Interessenten können sich bis zum 11.04.2023 beim Ordnungsamt bewerben:
Frau Richthammer
Telefon: 07162/9616-726
E-Mail: ordnungsamt@suessen.de

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