Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
- höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
- studentische Nebentätigkeiten
Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.
Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
- die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.
Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.