Grundsätzlich gilt: Wenn Sie sich in einem laufenden Asylverfahren befinden, ist eine Beschäftigung nur dann erlaubt, wenn dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Für Personen, die ihren Asylantrag ab dem 12. Juni 2026 eingereicht haben, gilt:
Einem Asylbewerber ist nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) zu erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde verweigert die Erlaubnis in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren unentschuldigt nicht nachgekommen ist.
Sofern der Asylbewerber verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von drei Monaten nach Registrierung des Asylantrags abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Bei Personen, die sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren befinden oder die bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt sind, kann die Frist sechs Monate betragen.
Zudem kann bei Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat, das heißt bei Personen, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal, Serbien, Georgien, Republik Moldau, Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko, Tunesien oder der Türkei stammen, ein zeitlich unbefristetes Beschäftigungsverbot vorliegen.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Für Personen, die ihren Asylantrag vor oder am 11. Juni 2026 eingereicht haben gilt:
Die Ausländerbehörde soll einem Asylbewerber nach drei Monaten Aufenthalt die Aufnahme einer Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn er nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die Ausländerbehörde kann die Erlaubnis bei Vorliegen atypischer Sachverhalte verweigern. Kriterien, die dabei berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Klärung der Identität, Mitwirkung im Asylverfahren oder begangene Straftaten des Ausländers.
Sofern der Asylbewerber noch verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen und das Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen wurde, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.
Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.
Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.
Die Beschäftigungserlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung.
Es bestehen die folgenden Einschränkungen:
Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen, und ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, können Sie während des Asylverfahrens keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.
Auch wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und durch Klage keine aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, besteht kein Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.