Vom Land und der Tierseuchenkasse erhalten Sie Entschädigungen für tiergesundheitsrechtlich angeordnete Maßnahmen und Tierverluste.
Die Entschädigungen richten sich nach den Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes.
Tierhalterinnen und Tierhalter können Entschädigungszahlungen für privat, beruflich oder gewerblich gehaltene Tiere folgender Tierarten erhalten:
- Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere
- Rinder (einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel)
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Geflügel
- Gehegewild
- Bienen
- Fische
Grundlage für die Höhe der Entschädigung ist der allgemeine Wert des Tieres.
Dies ist der Geldbetrag (ohne Mehrwertsteuer), den Sie aufwenden müssten, um ein gleichwertiges Tier am Tag des Schadens zu erwerben.
Grundlage sind beispielsweise die Preise der Zuchtviehmärkte.
Der Wert des Tieres ändert sich nicht, wenn das Tier erkrankt ist, weil es beispielsweise an einer Seuche leidet.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz gelten je nach Tierart unterschiedliche Höchstsätze pro Tier.
Verluste bei Fischen werden entschädigt, wenn sie bei beim Auftreten exotischer Fischseuchen auf amtliche Anordnung getötet werden müssen und die sonstigen tiergesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.