In Baden-Württemberg sind Sie als Personensorgeberechtigte verpflichtet, Ihr Kind zehnmal ärztlich untersuchen lassen.
U1: direkt nach der Entbindung
U2: 3. bis 10. Lebenstag
U3: 4. bis 5. Lebenswoche
U4: 3. bis 4. Lebensmonat
U5: 6. bis 7. Lebensmonat
U6: mit 1 Jahr vom 10. bis 12. Lebensmonat
U7: mit 2 Jahren vom 21. bis 24. Lebensmonat
U7a: mit 3 Jahren vom 34. bis 36. Lebensmonat
U8: mit 4 Jahren vom 46. bis 48. Lebensmonat
U9: mit 5 Jahren vom 60. bis 64. Lebensmonat
Die Einführung einer neuen U10 (9-10 Jahre) ist in Planung, der Gemeinsame Bundesausschuss hat im August 2026 beschlossen, diese neue Untersuchung als Kassenleistung der gesetzlichen Krankenversicherung einzuführen.
Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kind versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.
Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden. Zusätzlich haben Sie einen Anspruch auf die Jugendgesundheitsuntersuchung (J1).
Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten, wie Alkohol, Rauchen, Drogen. Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.