Möchten Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in der Schweiz arbeiten? Dann benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G). Diesen Ausweis beantragt in gewissen Kantonen Ihr Arbeitgeber für Sie.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU vereinfacht die Lebens- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger und EU-Bürgerinnen. Hinzu kommen
- die gegenseitige Anerkennung von Berufsdiplomen,
- das Recht auf den Erwerb von Immobilien und
- die Koordination der Sozialversicherungssysteme.
Die gleichen Regelungen gelten für Staatsangehörige der EFTA-Länder.
Hinweis: Am 8. Februar 2009 wurde die Weiterführung des FZA und das Protokoll II zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Rumänien und Bulgarien (EU-2) vom Schweizer Volk gutgeheißen. Das Protokoll II trat am 1. Juni 2009 in Kraft. Nach der Ratifikation des Protokolls III Ende 2016 wurde das FZA am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgeweitet. Während der ersten Umsetzungsphase gelten gegenüber kroatischen Staatsangehörigen besondere Übergangsbestimmungen mit arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen und Höchstzahlen.
Hinweis: Der Bundesrat hat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Staatsangehörigen der EU-2 in Anspruch zu nehmen. Per 1. Juni 2017 wurde deshalb die Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien wieder eingeführt. Es stehen 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA zur Verfügung. Die Kontingentierung gilt während eines Jahres.
Während des Arbeitsaufenthalts in der Schweiz müssen Sie den Grenzgängerausweis immer bei sich haben. Er gilt in Deutschland nicht als Ausweisdokument. Bei einer Kontrolle an der deutschen Grenze benötigen Sie einen Personalausweis oder einen Reisepass.