Stadt Süßen

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Dienstleistungen - Service-BW

Hier können Sie gezielt nach Dienstleistungen und Verfahren der Stadt Süßen suchen. Bitte beachten Sie, dass für einige Dienstleistungen andere Behörden wie z.B. das Landratsamt zuständig sind und Sie ggf. über einen Link weitergeleitet werden.

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Leistungen

Melderegister - Online-Auskunft beantragen

Wenn Sie eine bestimmte Person suchen, können Sie bestimmte Daten aus dem Melderegister online abfragen.

Sie erhalten folgende Daten der gesuchten Person:

  • Vor- und Familienname,
  • Doktorgrad,
  • derzeitige Anschriften,
  • gegebenenfalls die Tatsache, dass die gesuchte Person verstorben ist.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Komm.ONE im Auftrag der Städte und Gemeinden

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie sich identifizieren über die Online-Ausweisfunktion
    • Ihres Personalausweises,
    • Ihrer eID-Karte oder
    • Ihres elektronischen Aufenthaltstitels.
  • Die Identität der gesuchten Person muss mit den von Ihnen im Antrag angegebenen Daten eindeutig festgestellt werden können.
  • Es dürfen der Auskunft keine schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person entgegenstehen.

Verfahrensablauf

  • Rufen Sie die Online-Auskunft auf.
  • Identifizieren Sie sich.
  • Geben Sie die Daten der gesuchten Person ein.
  • Nach Zahlung erhalten Sie ein PDF-Dokument mit den gewünschten Daten in Ihr Servicekonto-Postfach.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Die anfallenden Kosten setzen sich zusammen aus:

  • Gemeindegebühr: EUR 5,00 und
  • technische Betriebskosten: EUR 2,60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Eine Suchanfrage wird Ihnen auch dann berechnet, wenn eine Melderegisterauskunft nicht erfolgen kann, weil die gesuchte Person beispielsweise nicht ermittelt werden konnte.

Die in Ihrem Fall konkret anfallenden Kosten werden im Laufe der Antragstellung berechnet und angezeigt.

Bearbeitungsdauer

sofort

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Keine

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz - BMG:

  • § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 44 Einfache Melderegisterauskunft
  • § 49 Automatisierte Melderegisterauskunft

Freigabevermerk

Stand: 27.02.2023

Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg

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