Kommunen können eine besondere Förderung für folgende Vorhaben erhalten:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:
- ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses,
- Herstellung von Barrierefreiheit beziehungsweise altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt im Zins vergünstigt.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen Zeitraum von wahlweise 30 oder 40 Jahren zugunsten von allgemein wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Mieterinnen und Mieter gelten nur als wohnberechtigter Haushalt, wenn sie einen Wohnberechtigungsschein besitzen.
Eine ausschließliche oder vorrangige Vermietung allgemein gebundener Mietwohnungen an bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel an Bürger der jeweiligen Gemeinde, ist ausgeschlossen.
Der geförderte Wohnraum ist den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.