Unternehmen und Privatpersonen können i eine besondere Förderung für Mitarbeitende eines Unternehmens oder mehrerer bestimmter Unternehmen erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:
- energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
- Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen bestimmten Zeitraum vorrangig zugunsten von wohnberechtigten Mitarbeitenden gebunden (Sonderbindung).
Hinweis:
Die Mietenden können den Wohnraum weiterhin nutzen, auch wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen aufgelöst wurde. Sie können die Förderung nicht beantragen, wenn Sie Mitarbeiterwohnraum für Landesbedienstete schaffen möchten.
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.