Antragsberechtigt bei der Linienbusförderung sind:
- Nahverkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nummerr 2 oder § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Baden-Württemberg betreiben.
- Nahverkehrsunternehmen, die im Besitz einer entsprechenden Liniengenehmigung sind und nach dieser Richtlinie förderfähige Fahrzeuge beschaffen, die im Linienverkehr nach § 42 oder § 43 Satz 1 Nummer 2 oder § 44 PBefG in Baden-Württemberg eingesetzt werden.
- Auftragsunternehmer solcher Verkehrsunternehmen
Antragsberechtigt bei der Bürgerbusförderung sind:
- (Bürgerbus-) Vereine, Verkehrsunternehmen, Kommunen oder Landkreise
Höhe und Umfang der Förderung:
Die Förderung erfolgt differenziert nach Antriebsart
- emissionsfreie Fahrzeuge: Batteriebusse, Brennstoffzellenbusse
- saubere Fahrzeuge: Plug-in-Hybrid-Busse
- sonstige Antriebsarten
- Förderfähig ist darüber hinaus die Umrüstung von Fahrzeugen, die deren Einstufung als Fahrzeuge mit batterieelektrischem oder mit Brennstoffzellenantrieb erlaubt.
Emissionsfreie und saubere Fahrzeuge
-
Förderung der umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten: Die umweltschutzbezogenen Investitionsmehrkosten werden anhand eines Vergleichs der Beschaffungskosten mit den Kosten eines konventionellen Referenzbusses gleicher Größe ermittelt. Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die umweltschutzbezogenen und somit zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Der Fördersatz der zuwendungsfähigen Ausgaben richtet sich nach der Unternehmensgröße
- Mittlere und große Unternehmen: 70 %
- Kleinunternehmen: 75 %.
- Zur Unterstützung einer möglichst schnellen Umstellung der in Baden-Württemberg eingesetzten Fahrzeuge auf emissionsarme Antriebsformen wird die Beihilfeintensität beginnend ab dem Förderjahr 2025 jährlich um 5 Prozentpunkte abschmelzen.
- Aus beihilferechtlichen Gründen muss, um effektiven Wettbewerb zu ermöglichen, bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen eine Reihung der Anträge erfolgen.
- Das Kriterium eingereichtes Angebot (beantragte Beihilfe geteilt durch die Fahrzeugeinheitszahl) wird mit 75 % ,
- das Kriterium Ländlicher Raum (Einsatzort des Fahrzeugs) mit 15 % ,
- das Kriterium Kleines Unternehmen mit 10 % gewichtet.
Es wird bei der Reihung nicht zwischen Beschaffung und Umrüstung von Fahrzeugen differenziert, sondern ein einheitliches Reihungsverfahren durchgeführt. Die auf Basis der Antragsreihung bei emissionsfreien und sauberen Fahrzeugen jeweils schlechtesten 5 % der Anträge können nicht in die Programmaufstellung übernommen werden.
Fahrzeuge mit sonstigen Antriebsarten
- 40.000 EUR je Fahrzeugeinheit.
- Zusatz- und Sonderausstattungen werden in Form von festen Pauschalbeträgen bezuschusst.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie und im Antragsformular