Für die Anerkennung als PÜZ-Stelle müssen sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen erfüllt werden.
Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Wenn Sie als Leitung einer PÜZ-Stelle oder deren Stellvertretung tätig sind, müssen Sie unparteiisch sein. Hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils müssen Sie frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein. Dies gilt auch für leitende Beschäftigte.
Die PÜZ-Stelle muss über
- eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben,
- die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
- schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
- ein System zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten
verfügen.
Achtung: Die PÜZ-Stelle muss regelmäßig anfallende Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an für den gleichen Bereich anerkannte PÜZ-Stellen oder an PÜZ-Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren der PÜZ-Stelle einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Als Leiter oder Leiterin einer PÜZ-Stelle
- dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 65 Jahre alt sein,
- dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
- dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein,
- müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
- dürfen Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur ausüben, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten nicht beeinträchtig wird, und
- müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob Sie eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragen.
Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den entsprechenden technischen Anforderungen.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
Die Anerkennung als Prüfstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört
- die Feststellung von Eigenschaften oder
- von Leistungen von Bauprodukten
durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise.
Als Leiter oder Leiterin der Prüfstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
- ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner baurechtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der
- Prüfung,
- Überwachung und
- Zertifizierung von Bauprodukten verfügen,
- bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen,
- bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 17 Abs. 5 LBO über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen,
- Angaben zu Unterauftragnehmern machen und
- Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
Sie können an Ihrer Stelle auch eine hauptberufliche Stellvertretung bestellen. Sie muss dann die Anforderungen an die Leitung erfüllen.
Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen ergeben. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer zweiten hauptberuflichen Stellvertretung oder weiteres Leitungspersonal sein.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle
Die Anerkennung als Überwachungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen. Zu deren Tätigkeiten gehört
- die Erstinspektion des Werkes und
- der werkseigenen Produktionskontrolle sowie
- die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle.
Als Leiter oder Leiterin der Überwachungsstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
- ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
- eine dreijährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle
Die Anerkennung als Zertifizierungsstelle kann jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft beantragen.
Als Leiter oder Leiterin der Zertifizierungsstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder
- ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
- eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können.