Als Exporteur oder Exporteurin müssen Sie die geplante Verbringung bei der zuständigen Behörde des Versandortes schriftlich beantragen. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- bzw. Ausfuhr zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Nutzen Sie dazu das Notifizierungsformular.Hinsei:
Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Hierfür ist die DIWASS-Benutzeroberfläche der EU-Kommission zu nutzen. Hierfür ist vorab eine Registierung des Standortes des Unternehmens, dass Abfälle verbringen möchte, notwendig. Die Registrierung kann über den Online-Dienst eREG-D erfolgen, der über GADSYS (Gemeinsame Abfall-DV-Systeme der Länder) bereitgestellt wird.
Nähere Informationen zur Standortregistierung und zum Ablauf des Notifizierungsverfahrens erhalten Sie unter www.gadsys.de.
Hinweis: Die Formulare erhalten Sie bei einschlägigen Fachverlagen. Musterformulare (Notifizierungs- und Begleitformular) sowie eine Ausfüllanleitung stehen auf den Seiten des Umweltbundesamtes zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag und beteiligt die Behörden des Empfängerstaates und unter Umständen auch der Durchfuhrstaaten am weiteren Verfahren. Die Behörde des Versandortes und des Empfängerstaates müssen der Ein- beziehungsweise Ausfuhr schriftlich zustimmen, bei Transitstaaten ist eine stillschweigende Zustimmung möglich.
Als Exporteur erhalten Sie jeweils eine schriftliche Zustimmung per Post von
- der zuständigen Behörde des Versandortes und
- der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes und
- eventuell von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde
Wenn eine der Behörden Einwände gegen die Ein- beziehungsweise Ausfuhr erhebt, erhalten Sie diese schriftlich.
Hinweis: Ab dem 21. Mai 2026 ist das Notifizierungsverfahren elektronisch durchzuführen. Ab diesem Datum gelten für das Notizifierungsverfahren die Regeln der novelierten Verbringungsverordnung für Abfälle VO (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024.