Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
Die persönliche Zuverlässigkeit ist beispielsweise nicht gegeben, wenn
- Sie vor weniger als zehn Jahren für ein Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurden,
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie explosionsgefährliche Stoffe missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- Sie Mitglied in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein waren und seit dem Ende der Mitgliedschaft noch keine zehn Jahre verstrichen sind oder
- Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a des Sprengstoffgesetzes.
2. Persönliche Eignung
Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
- Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
- eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Hinweis: Die Behörde kann bei begründeten Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
- Mindestalter: in der Regel 21 Jahre
3. Fachkunde
Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
Den Nachweis der Fachkunde können Sie auch erbringen durch
- eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit, in der Sie die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit, wenn Sie dadurch die erforderliche Fachkunde erwerben konnten oder
- in begründeten Ausnahmefällen durch Prüfung vor der zuständigen Behörde ohne den Besuch eines Lehrgangs.
In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen (Referat 54.4) für die Abnahme der Prüfung zuständig.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
4. Aufbewahrung
Ist mit der beabsichtigten Tätigkeit eine Aufbewahrung verbunden, müssen Sie über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für
- Sie als Antragstellerin beziehungsweise als Antragsteller,
- die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen und
- die mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen.
Die oben genannten Voraussetzungen der persönlichen Zuverlässigkeit, persönlichen Eignung, Fachkunde und Aufbewahrung gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen wird.
Die Voraussetzungen gelten für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung ebenfalls nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen wurde.
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller mit einer gewerblichen Niederlassung in Deutschland gelten für:
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) und
- Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der EU gegründet sind.