Der Pflichtanteil zum Einsatz von erneuerbaren Energien beträgt 15 Prozent. Das Gesetz ist technologieoffen ausgestaltet. Sie können aus einer Vielzahl an Technologien wie zum Beispiel Solarthermie, Holz oder Umweltwärme wählen oder sich für Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel Dämmung, Kraft-Wärme-Kopplung, Anschluss an ein Wärmenetz oder Photovoltaik entscheiden. Sie können die Technologien und Maßnahmen auch miteinander kombinieren. Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde erstmals der gebäudeindividuelle, energetische Sanierungsfahrplan in das EWärmeG aufgenommen. Er kann bei Wohngebäuden zu einem Drittel, bei Nichtwohngebäuden als vollständige Erfüllungsoption angerechnet werden.
Nicht vom Gesetz erfasst sind beispielsweise kleine oder provisorische Gebäude, Kirchen, wenig beheizte Gebäude oder Hallen.
Die Pflicht entfällt, wenn
- alle Optionen unmöglich sind oder
- alle Optionen denkmalschutzrechtlichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.
Eine Befreiung auf Antrag kommt in Frage, wenn die Erfüllung im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, können Sie führen bei
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- Einsatz einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung,
- Einsatz von Photovoltaik oder
- Verwendung von Wärmeschutzmaßnahmen, die bessere Werte als die Standards der Energieeinsparverordnung erfüllen.
Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium .