Bestimmte Träger eines Horts und eines Horts an der Schule können Förderungen des Landes beantragen.
Bitte beachten Sie, dass diese Fördermittel vollständig dazu verwendet werden, um
- Ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
- Ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.
Hinweis: Horte sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.
Die Förderungen können beantragen:
- die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- Gemeinden
- anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z. B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)
Ausgenommen von der Förderung sind:
- Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z. B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
- Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
- Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z. B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen
- Ganztagsschulen nach § 4 a Schulgesetz (SchG)
- Gemeinschaftsschulen nach § 8 a Schulgesetz (SchG)
Höhe der Förderung: pro Gruppe und Schuljahr: EUR 17.622,00