Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
- Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
- Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
- Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.