Mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) erwirbt man die Erlaubnis, Flüge nach Sichtflugregeln und zu privaten Zwecken durchzuführen.
Gewerbliche Flügen sind mit dieser Lizenz nicht erlaubt.
Bei den Privatpilotenlizenzen wird unterschieden zwischen der
- Erlaubnis zum Führen von Motorflugzeugen PPL (A) (Flugzeug), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL,
- Erlaubnis zum Führen von einmotorigen kolbengetriebenen Landflugzeugen bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse oder Reisemotorseglern LAPL (A) nach den Regelungen der Teil-FCL
- Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern PPL (H), ausgestellt nach den Regelungen der Teil-FCL,
- Erlaubnis zum Führen von einmotorigen Hubschraubern bis maximal 2.000 kg höchstzulässiger Startmasse LAPL (H) nach den Regelungen der Teil-FCL
- Erlaubnis zum Führen von Freiballonen BPL, ausgestellt nach den Regelungen der BFCL und
- Erlaubnis zum Führen von Segelflugzeugen SPL, ausgestellt nach den Regelungen der SFCL
Die Lizenzen PPL, SPL und BPL nach Teil FCL, SFCL und BFCL werden nach den Richtlinien der ICAO erteilt, sind weltweit gültig und können Berechtigungen für verschiedene Luftfahrzeugklassen/-muster enthalten.
Die Lizenz für Leichtluftfahrzeugpiloten LAPL gilt z.B. für Luftfahrzeuge bis 2.000 Kilogramm Höchstabfluggewicht und ist nicht nach den Richtlinien der ICAO ausgestellt.
Die nachfolgenden Angaben beziehen sich beispielhaft auf die Lizenz für Privatpiloten (Flugzeuge) PPL (A) nach Teil-FCL.