Die Änderung steht mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen der stiftenden Person im Einklang. Der in der Satzung niedergelegte Wille der stiftenden Person darf nur zeitgemäß modifiziert, nicht aber in seiner Tendenz verändert werden.
Je nach Art der Änderung müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein (die stiftende Person kann allerdings in der Satzung abweichende Regelungen festlegen):
- Änderungen, durch die der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Stiftungszweck erheblich beschränkt wird:
Notwendig ist, dass entweder der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder dass der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
- Änderungen des Stiftungszwecks in anderer Weise oder Änderung anderer prägender Satzungsbestimmungen (zum Beispiel Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens):
Notwendig ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und dass die Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
Notwendig ist, dass diese Änderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.