Stadt Süßen

Heidenheimer Straße 30
73079 Süßen

E-Mail info@suessen.de
Telefon 07162/96 16-111
Telefax 07162/96 16-114
Kontakt
Sie sind hier:: Home / Bürger & Service / Was erledige ich wo / Dienstleistungen

Dienstleistungen - Service-BW

Hier können Sie gezielt nach Dienstleistungen und Verfahren der Stadt Süßen suchen. Bitte beachten Sie, dass für einige Dienstleistungen andere Behörden wie z.B. das Landratsamt zuständig sind und Sie ggf. über einen Link weitergeleitet werden.

  • Wählen Sie ein Verfahren aus dem Alphabet
  • Gehen Sie auf die Unterseite Lebenslagen und suchen Sie nach Oberbegriffen
Leistungen

Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

  • Name und Anschrift
  • Sitz
  • Zweck
  • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
  • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
  • Anerkennungsbehörde

Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

Verfahrensablauf

Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):

  • § 4 Stiftungsverzeichnis
  • § 9 Unterrichtung und Prüfung
  • § 27 Stiftungsverzeichnis

Freigabevermerk

01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch RP Stuttgart

Was erledige ich wo?

Kalender