Die Bundesnetzagentur nimmt Ihre Beschwerde auf, registriert sie und geht verwertbaren Hinweisen nach. Stellt sie einen Rechtsverstoß fest, kann sie als staatliche Aufsichts- und Regulierungsbehörde für den Bereich der Telekommunikation gegen das anrufende Unternehmen ein Bußgeld bis zu EUR 300.000 verhängen.
Wer gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung verstößt, kann mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 bestraft werden.
Die Bundesnetzagentur kann Sie als Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer nicht immer über den Verlauf und den Ausgang des Verfahrens informieren.
Die Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale können gegen das anrufende Unternehmen zivilrechtlich vorgehen, beispielsweise durch Abmahnung oder Unterlassungsklage.
Verbraucherinnen und Verbraucher als Nicht-Mitglieder der Wettbewerbszentrale werden nicht über den Stand des Verfahrens informiert. Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass sie Ihren Namen und Ihre Anschrift oder E-Mail-Adresse schon im Rahmen einer außergerichtlichen Streitbeilegung bekannt geben muss.
Möchten Sie ein Unternehmen der Verbraucherzentrale melden und wünschen keine Antwort oder Beratung, können Sie dies per E-Mail unter info@vz-bw.de tun.
Wünschen Sie individuelle Beratung, haben Sie bei der Verbraucherzentrale die Auswahl zwischen
Achtung: Das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit von Verträgen, die bei einem unerbetenen Anruf möglicherweise zwischen Ihnen und dem anrufenden Unternehmen geschlossen werden.
Stimmen Sie im Verlauf eines solchen Telefonats zu, Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, kann unter Umständen ein verbindlicher Vertrag zustande kommen.
Telefonisch vereinbarte Verträge sind gültig. Lassen Sie sich daher auf keine Diskussion mit dem Anrufer ein und legen Sie auf.
Sollte ein Unternehmen dennoch behaupten, durch das Telefonat sei ein Vertrag zustande gekommen, haben Sie in der Regel das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Hat das Unternehmen Sie nach den gesetzlichen Vorschriften über Ihr Widerrufsrecht informiert, beginnt diese Frist bei einem Kaufvertrag mit dem Erhalt der Ware, bei einem Vertrag über Dienstleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Bei einer späteren Information über das Widerrufsrecht verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend nach hinten.
Wurden Sie nicht ordnungsgemäß oder überhaupt nicht über Ihr Widerrufsrecht informiert, erlischt das Widerrufsrecht in der Regel erst ein Jahr später als üblich - nach zwölf Monaten und 14 Tagen ab Erhalt der Ware beziehungsweise ab Vertragsabschluss.
Eine Ausnahme gilt für Gewinnspieldienste:
Verträge, bei denen ein Unternehmen anbietet, Sie zur Teilnahme an Gewinnspielen anzumelden oder zu registrieren, die von einem Dritten durchgeführt werden, können nur noch durch Brief, Fax oder E-Mail wirksam geschlossen werden (Textform).
Auch wenn Sie in einen Anruf eingewilligt haben, können aus einer telefonischen Vereinbarung bei Gewinnspieldiensten keine Pflichten für Sie entstehen.