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Vorübergehendes Gaststättengewerbes (ehemals Gestattung)

Hinweise über Änderungen für Vereine

Mehrere Hände halten Getränke
Foto: Pixabay.com/bridgesward

Seit dem 01.01.2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgaststättengesetz. Die gesetzlichen Regelungen im Gaststättenrecht haben sich dadurch grundlegend geändert.

Die „Gestattung“ für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist entfallen. Zukünftig ist nach § 2 Abs. 2 Gaststättengesetz nur noch eine „Anzeige“ des vorübergehenden Gaststättengewerbes erforderlich. Das bedeutet, dass die Stadt nach wie vor über ein vollständig ausgefülltes Formular (unter Buchstabe "G") informiert werden muss. Die Vereine erhalten jedoch von der Stadt keine Gestattung mehr und es entstehen zunächst auch keine Kosten mehr.

Die Anzeige muss bei der Stadt mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden. Diese Zweiwochenfrist ist verbindlich und kann nicht verkürzt werden. Die Stadt bestätigt den Erhalt der Anzeige durch eine kurze Eingangsbestätigung per E-Mail.

Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist nach § 2 Abs 2 LGastG nur im Rahmen eines „besonderen Anlasses“ möglich. Ein besonderer Anlass wäre zum Beispiel ein Volksfest, Weihnachtsmarkt, jährlich stattfindendes Vereinsfest usw…

Die Stadt leitet die Anzeige nach dem Erhalt unverzüglich an die Gaststättenbehörde (Landratsamt Göppingen), die Polizei und das Veterinäramt weiter.

Zukünftig ist die Gaststättenbehörde zuständig für die Prüfung der Anzeige und nicht mehr wie bisher das Ordnungsamt. Sollte es notwendig sein, können die Gaststättenbehörde oder andere Behörden nach § 6 LGastG Anordnungen erlassen. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Regelungen zur Sperrzeit oder zum Immissionsschutz handeln. Wenn Anordnungen erlassen werden, dann kann die zuständige Behörde hierfür ggf. Gebühren erheben. Grundsätzlich sind die Vereine jedoch verpflichtet, sich selbständig über gesetzliche Regelungen zu informieren und diese einzuhalten und müssen nicht extra von den Behörden darauf hingewiesen werden.

Sollte es keine Rückfragen oder Anordnungen geben, hören die Vereine nach der Anzeige nichts mehr. Es gibt keine Bestätigung über die Prüfung der Anzeige und auch keine Genehmigung mehr. In diesem Fall ist die einzige Rückmeldung auf die Anzeige die Eingangsbestätigung der Stadt.

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TypNameDatumGröße
pdf Gaststättengewerbe vorübergehend - Formular.pdf (140,8 KiB) 12.02.2026 140,8 KiB
pdf Gaststättengewerbe vorübergehend - Regelungen.pdf (54,8 KiB) 12.02.2026 54,8 KiB

(Erstellt am 12. Februar 2026)

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