Als Unternehmen mit Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten müssen Sie
- die Radonkonzentration messen und
- Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration überschritten wird.
Als Unternehmen mit Arbeitsplätzen in Arbeitsfeldern mit erhöhter Radonkonzentration, müssen Sie
- die Radonkonzentration messen und
- Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration überschritten wird.
Sind in Ihrem Unternehmen aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der Natur des Arbeitsplatzes keine Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration möglich, um den Referenzwert zu unterschreiten, müssen Sie diese Arbeitsplätze unter Angabe der besonderen Gründe anmelden.
Als Unternehmen, das an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten in eigener Verantwortung beruflich tätig wird, müssen Sie diese Betätigung anmelden.
Radon ist ein natürliches Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe. Es ist überall auf der Erde vorhanden. Es trägt wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität bei. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos. Es entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.
Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radonkonzentration messen lassen.
Die Messpflicht betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes in Radonvorsorgegebieten. Dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radonkonzentration zu erwarten ist. Das Umweltministerium legt die Radonvorsorgegebiete für das Land Baden-Württemberg fest.
Die Messpflicht betrifft außerdem Arbeitsplätze in Arbeitsfeldern mit erhöhter Radonkonzentration.
Zu diesen Arbeitsfeldern gehören untertätige Bergwerke, Schächte, Höhlen, Besucherbergwerke, Radonheilbäder, Radonheilstollen und Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.
Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten nach Festlegung der Radonvorsorgegebiete und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit am Arbeitsplatz beziehungsweise nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an einem Arbeitsplatz in Arbeitsfeldern mit erhöhter Radonkonzentration durchführen.
Beträgt die Radonkonzentration am Arbeitsplatz mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radonkonzentration zu senken. Innerhalb von 24 Monaten müssen diese Reduzierungsmaßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse von Kontrollmessungen vorliegen.
Lässt sich die Radonkonzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie
- den Arbeitsplatz beim zuständigen Regierungspräsidium anmelden,
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Arbeitskräfte innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und
- gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.
Es müssen keine Reduzierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn diese aus Gründen des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsschutzes oder der Natur des Arbeitsplatzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sind. In diesem Fall müssen Sie aber
- die betroffenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium unter Angabe der besonderen Gründe anmelden,
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Arbeitskräfte innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und
- gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.
Sie müssen die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat über die Ergebnisse der Messungen und gegebenenfalls der Kontrollmessungen unterrichten. Diese Informationspflicht gilt auch gegenüber allen Unternehmen, die in Ihren Betriebsstätten in eigener Verantwortung beruflich tätig werden.
Als Unternehmen, das in fremden Betriebsstätten in Radonvorsorgegebieten oder in Arbeitsfeldern mit einer erhöhten Radonkonzentration in eigener Verantwortung beruflich tätig wird, müssen auch Sie Ihre betroffenen Arbeitskräfte sowie den Betriebsrat oder Personalrat über die Ihnen vorliegenden Ergebnisse der Messungen und gegebenenfalls der Kontrollmessungen der fremden Betriebsstätten unterrichten. Wenn Sie an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten beruflich tätig werden, müssen Sie
- diese Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium anmelden und
- die zu erwartende Radon-Exposition für die Betätigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen.