Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft in das entsprechende Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen ist.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Verzeichnisse für Partnerschaften und für Kapitalgesellschaften. Das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften enthält
- Name, Sitz und Gesellschaftszweck der Firma sowie
- Namen und Berufe der Geschäftsführer und der Geschäftsführerinnen oder
- Namen und Berufe der Vorstände sowie der Gesellschafter und der Gesellschafterinnen
In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften wird nur der Name der Gesellschaft eingetragen.
Ist ein Partner oder eine Partnerin freiberuflich und nicht baugewerblich tätig, kann nach der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
im Namen geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter und Gesellschafterinnen mehrheitlich eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.