Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
- eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
- studentische Nebentätigkeiten ausüben.
Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate. In dieser Zeit
- können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
- dürfen uneingeschränkt arbeiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Mobilität im Rahmen des Studiums:
Sollten Sie in einem EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen und möchten Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren, benötigen Sie hierfür keine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Aufenthalt 360 Tage nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Ausbildungseinrichtung dies vor Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat und folgende Nachweise vorgelegt hat:
• Nachweis über den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)
• Nachweis, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren möchten, da Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und zwei oder mehr Hochschulen gibt
• Nachweis der Zulassung
• Kopie eines anerkannten und gültigen Reisepasses
• Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.
Studienbezogendes Praktikum:
Ausländer, die sich entweder noch im Ausland in einem Hochschulstudium befinden oder vor höchstens zwei Jahren ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, haben die Möglichkeit, ein ihr Studium ergänzendes Praktikum im Bundesgebiet zu absolvieren. Dem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens sechs Monate zum Zweck des Praktikums erteilt, wenn die Agentur für Arbeit diesem, falls erforderlich, zugestimmt hat. Weiterhin ist es erforderlich,
- dass das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet
- eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung vorlegt wird, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht
- der Nachweis eines Studiums oder dessen Abschluss in den letzten zwei Jahren vorgelegt wird
- das Praktikum fachlich dem Studium bzw. Hochschulabschluss entspricht und
- die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen.