Kommunen können eine besondere Förderung erhalten.
Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:
- energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
- Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen Zeitraum von 30 Jahren zugunsten von allgemein wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Allgemein wohnberechtigte Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein erhalten.
Eine ausschließliche oder vorrangige Vermietung allgemein gebundener Mietwohnungen an bestimmte Personengruppen, wie z. B. an Bürger der jeweiligen Gemeinde, ist ausgeschlossen.
Der geförderte Wohnraum ist den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen MIetwohnraumförderung dargestellte.