Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)?
Zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen.
Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter vor allem Folgendes verbieten:
- die Wohnung des Opfers zu betreten
- sich in einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
- Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht durch Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
- ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen
Wenn es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich die Täterin oder der Täter umgehend entfernen.
Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen.