Das Infektionsschutzgesetz schreibt für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gesundheitliche Anforderungen vor. Das soll verhindern, dass Krankheitserreger auf Lebensmittel und so auf andere Menschen übertragen werden.
Folgende Personen dürfen nicht im Umgang mit Lebensmitteln tätig sein oder beschäftigt werden:
- Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
- Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
- Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
- Shigellen
- Salmonellen
- enterohämorrhagische Escherichia coli
- Choleravibrionen
Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Produkte auf Milchbasis
- Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
- Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr
Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten erlassen.
Belehrung und Bescheinigung
Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.