Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.
Höhe: 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts
Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 EUR (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen). Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:
- Elternpaare pro Elternteil und Kind 15 Tage
- Alleinerziehende 30 Tage pro Kind
- Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 60 Tage beantragen
- Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern können maximal 70 Tage beanspruchen
Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.
Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.
Achtung: Auch für die Bundesbeamten wurde eine Sonderregelung für Jahre 2024 und 2025 geschaffen. Danach beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage. Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten wird für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt, für alle Kinder zusammen sind es höchstens 60 Arbeitstage. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.