Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung.
Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.
Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:
- Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreiten, beispielweise:
- Arbeitsmittel (zum Beispiel Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
- Reisekosten (zum Beispiel Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit), soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
- Fahrten zur Arbeit (sogenannte Entfernungspauschale)
- Tagespauschale bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice/häusliches Arbeitszimmer
- Sonderausgaben
- Beiträge
- an eine ausländische Basiskranken- und Pflegeversicherung
- an Selbsthilfeeinrichtungen/Solidargemeinschaften i. S. d. § 176 SGB V
- zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB)
ein ggf. vom Arbeitgeber gezahlter, nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Zuschuss ist abzuziehen:
- Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
- unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
- gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
- Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 EUR im Jahr
- nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von 80 % der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, das zum Haushalt gehört
- Außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel:
- Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
- Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
- Behinderten-Pauschbetrag
- Sonstige Freibeträge, zum Beispiel negative Einkünfte aus:
- Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Verluste aus einem vermieteten Objekt. Den Freibetrag können Sie erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.
- in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen, wenn Sie eine bestimmte Arbeitslohngrenze überschritten haben.
Die Arbeitslohngrenze errechnet sich als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf dessen Internetseite die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Kalenderjahre bereitstellen.
Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt nicht vor, wenn nur der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt worden ist.