Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsfläche über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Eine Sondernutzungserlaubnis wird erforderlich, wenn öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird (§ 16 Abs. 1 Straßengesetz). Durch diese gebührenpflichtige Erlaubnis wird eine Benutzung der Straße öffentlich-rechtlich gestattet. Zur öffentlichen Verkehrsfläche gehören Straßen, Gehwege, Parkplätze. Nähere Regelungen wurden in der vom Gemeinderat beschlossenen Satzung über die Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) festgelegt. Arten der Sondernutzung sind, z.B. Plakatierungen, Informationsstände, Straßencafés, Belegung durch Baustellen (Bauwagen, Gerüste, Kran, Container…) Entsprechende Anträge sollten dem Ordnungsamt mind. 2 Wochen vorher unter Benennung eines Verantwortlichen mit Privatanschrift und Rufnummer vorliegen.