Bei Waisenrenten wird zwischen Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die bereits bezogen wurde.
Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird lediglich die höchste Rente geleistet.
Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert. Dieser Abschlag kann bis zu 10,8 Prozent betragen.
Waisenrenten werden bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, so erhält sie diese auch weiterhin. Diese wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiraten sollte.
Erhielt der verstorbene Elternteil bereits eine eigene Rente, beginnt die Waisenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. War er noch nicht Rentner, beginnt die Waisenrente bereits mit dem Todestag.